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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 33 EStG

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186. Außergewöhniiche Belastungen allgemeiner Art

 

(1) § 33 EStG setzt dem Grunde nach eine Belastung (Absatz 2) des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher (Absätze 3 und 4) und zwangsläufiger (Absätze 5 und 6) Aufwendungen (Absatz 7) voraus; die Aufwendungen müssen zudem der Höhe nach zwangsläufig sein (Absätze 8 und 9).

Belastung

 

(2) 1Der Steuerpflichtige muß belastet sein, d.h. in seiner persönlichen Lebenssphäre muß ein Ereignis eintreten, das ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst zu tragen hat. 2Deshalb sind Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung, z. B. B e i h i l f e n des Arbeitgebers in Krankheitsfällen (BFH-Urteile vom 19. 7.1957 - BStBl III S. 329 und vom 26. 6.1964 - BStBl IN S. 547) von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung von Krankheitskosten durch einen anderen als eine Krankenversicherung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 14. 3. 1975 - BStBl II S. 632). 3Das gleiche gilt für Versicherungsleistungen, soweit diese nach Inhalt und Zweck der Versicherung die betreffenden Ausgaben decken sollen, z. B. Ersatzleistungen aus einer Krankenversicherung für Arztkosten und Arzneimittel, Bezüge aus einer Krankenhaustagegeldversicherung bis zur Höhe der durch einen Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten, nicht aber Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung (BFH-Urteil vom 22. 10. 1971 - BStBl 1972 II S. 177). 4Unterstützungen und Versicherungsleistungen sind auch dann von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (BFH-Urteil vom 21. 8.1974 - BStBl 1975 II S. 14). 5Vorgänge, die auf der ...

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