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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 33 b EStG ( § 65 EStDV )

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194. Pauschalbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

 

(1) 1Behinderte im Sinne des § 33 b EStG sind Personen, bei denen eine Behinderung im Sinne des § 3 des Schwerbehindertengesetzes vorliegt. 2Zu den Behinderten gehören also nicht nur die durch äußere Einflüsse wie Kriegsverletzung oder Unfall Betroffenen, sondern auch solche Personen, bei denen auf Grund innerer oder psychischer Leiden eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit vorliegt (BFH-Urteil vom 30.11.1966 - BStBl 1967 III S. 457). 3Der Begriff "äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" in den Fällen des § 33 b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG ist nicht eng auszulegen (BFH-Urteil vom 22.11. 1957 - BStBl 1958 III S. 42). 4Eine solche Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kommt nicht nur bei Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat in Betracht; sie kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten vorliegen, die bei gewöhnlicher Belastung zu einer äußerlich erkennbaren Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, z. B. durch Atemnot, führen, oder bei Schäden an den Sinnesorganen, z. B. Erblindung eines Auges. 5Eine typische Berufskrankheit ist unter den gleichen Voraussetzungen anzunehmen, unter denen bei Versicherten auf eine Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der geltenden Berufskrankheitenverordnung zu schließen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.1. 1954 - BStBl III S. 86 und vom 26. 3. 1965 - BStBl III S. 358).

 

(2) 1Für die Gewährung des Pauschbetrags von 7 200 DM kommen Behinderte in Betracht, in deren Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes das Merkzeichen "BI" oder "H" eingetragen ist, sowie Behinderte, denen von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde Hilflosigkeit bescheinigt ist. 2Bei Behinderten, die hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 3 le...

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