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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 32 EStG

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176. Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder

1Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind eheliche Kinder einschließlich angenommener Kinder, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder. 2Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des nichtehelichen Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB). 3Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1, § 1768 Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung des betreffenden Beschlusses rechtswirksam. 4Ist das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu seinen Eltern, wie bei Annahme eines Volljährigen (§ 1767 BGB), nicht erloschen, so kann das Kind auch bei diesen berücksichtigt werden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im wesentlichen nachkommen; Abschnitt 177 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

177. PfIegekinder

 

(1) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, daß das Kind im Haushalt der Pflegepersonen sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. 2Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. 3Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. 4Werden Kinder nur des Erwerbs wegen aufgenommen, so sind sie keine Pflegekinder, sondern Kostkinder. 5Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine Vermutung dafür, daß es sich um Kostkinder handelt.

 

(2) 1Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ein Pfleg...

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