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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 20 EStG

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153. Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

 

(1) 1Bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich nur solche Aufwendungen als Werbungskosten anzusehen, die mit den einzelnen Einnahmen unmittelbar zusammenhängen (BFH-Urteil vom 28. 8. 1952 - BStBl III S. 265). 2Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Kapitaleinnahmen ist nach dem OFH-Urteil vom 26.3.1947 (MinBlFin 1949/50 S. 323) bei Aufwendungen für die einzelne Kapitalanlage und bei Aufwendungen für die Gesamtheit der Kapitalanlagen (allgemeine Verwaltungskosten) insoweit gegeben, als sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitaleinnahmen dienen. 3Derartige Aufwendungen sind deshalb, auch wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen, insoweit als Werbungskosten anzuerkennen. 4Schuldzinsen, die für einen zum Erwerb von Wertpapieren aufgenommenen Kredit gezahlt werden, sind dann keine Werbungskosten, wenn bei der Anschaffung oder dem Halten der Kapitalanlage nicht die Absicht zur Erzielung von überschüssen, sondern die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen der Kapitalanlage im Vordergrund steht oder auf Dauer gesehen ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben nicht erwartet werden kann (BFH-Urteile vom 21. 7.1981 - BStBl 1982 II S. 36, 37, 40 und vom 23. 3.1982 - BStBl II S. 463); wegen des Abzugs von Schuldzinsen für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vgl. BFH-Urteil vom 8.10.1985 (BStBl 1986 II S. 596). 5Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten anerkannt werden. 6Des weiteren gehören Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten sowie die durch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern veranlaßten Veräußer...

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