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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Anlage 11 zu Abschnitt 222 Abs. 2 Verzeichnis von Staaten, die unbeschränkt Steuerpflichtigen eine dem § 49 Abs. 4 EStG entsprechende Steuerbefreiung gewähren

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Äthiopien auf dem Gebiet der Luftfahrt
  (BMF vom 26. 3. 1962 ‐ BStBl I S. 536)
Afghanistan auf dem Gebiet der Luftfahrt
  (BMF vom 1. 7. 1964 ‐ BStBl I S. 411)
Chile auf dem Gebiet der Luftfahrt
  (BMF vom 21. 6. 1977 ‐ BStBl I S. 350)
China (Volksrepublik) auf dem Gebiet der Luftfahrt
  (BMF vom 9. 6. 1980 ‐ BStBl I S. 284*
Ghana auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und Luftfahrt
  (BMF vom 18. 6. 1985 ‐ BStBl I S. 222)
Irak auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und Luftfahrt
  (BMWF vom 25. 9. 1971 ‐ BStBl I S. 490)
Jordanien auf dem Gebiet der Luftfahrt
  (BMF vom 26. 3. 1976 ‐ BStBl I S. 278)
Libanon auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und Luftfahrt
  (BMF vom 4. 4. 1959 ‐ BStBl I S. 198)
Mexiko auf dem Gebiet der Schiffahrt
  (BMF vom 6. 3. 1990 ‐ BStBl I S. 123)
Papua-Neuguinea auf dem Gebiet der Schiffahrt und Luftfahrt
  (BMF vom 6. 3. 1989 ‐ BStBl I S. 115)
Sudan auf dem Gebiet der Luftfahrt
  (BMF vom 21. 7. 1983 ‐ BStBl I S. 370)
Syrien auf dem Gebiet der Schiffahrt und Luftfahrt
  (BMF vom 11. 7. 1974 ‐ BStBl I S. 510)
Taiwan auf dem Gebiet der Schiffahrt
  (BMF vom 3. 10. 1988 ‐ BStBl I S. 423)
Zaire auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und Luftfahrt
  (BMF vom 3. 4. 1990 ‐ BStBl I S. 178)
* Vgl. auch das deutsch-chinesische DBA vom 10. 6. 1985 (BStBl 1986 I S. 329), das am 14. 5. 1986 in Kraft getreten ist (BStBl 1986 I S. 339); insbesondere auf Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen wird hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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