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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 31b. Rechnungsabgrenzungen

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(1) 1Nach§ 5 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Rechnungsabgrenzung auf die sog. transitorischen Posten beschränkt. 2Es kommen danach für die Rechnungsabgrenzung in der Regel nur Ausgaben und Einnahmen in Betracht, die vor dem Abschlußstichtag angefallen, aber erst der Zeit nach dem Abschlußstichtag zuzurechnen sind. 3Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erbracht werden, vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1979 (BStBl II S. 625). 4Sie kann auch in Fällen geboten sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, vgl. betreffend Ertragszuschüsse BFH-Urteil vom 5. 4.1984 (BStBl II S. 552) sowie BMF-Schreiben vom 2. 9. 1985 (BStBl I S. 568) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

 

(2) 1Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist nur insoweit zulässig, als die vor dem Abschlußstichtag angefallenen Ausgaben oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellen. 2Dies bedeutet, daß der Vorleistung des einen Vertragsteils eine zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenüberstehen (BFH-Urteile vom 11. 7.1973 - BStBl II S. 840 und vom 4. 3.1976 - BStBl 1977 II S. 380) und der Zeitraum, auf den sich die Vorleistung des einen Vertragsteils bezieht, bestimmt sein muß (BFH-Urteil vom 7.3.1973 - BStBl II S. 565). 3Eine "bestimmte Zeit" liegt nur vor, wenn die Zeit, der die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen zuzurechnen sind, festliegt und nicht nur geschätzt wird (BFH-Beschluß vom 3. 11. 1982 - BStBl 1983 II S. 132 und BFH-Urteil vom 3. 5.1983 - BStBl II S. 572). 4Die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen müssen deshalb schon ihrer Art nach unmittelbar zeitbezogen se...

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