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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 31a. Immaterielle Wirtschaftsgüter

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(1) 1Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2Dazu gehören u. a. Nutzungsrechte an einem Gebäude (vgl. Abschnitt 42 Abs. 7), Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte (BFH-Urteil vom 24. 11. 1982 - BStBl 1983 II S. 113), Belieferungsrechte, Optionsrechte, Konzessionen (BFH-Urteil vom 10. 8.1989 - BStBl 1990 II S. 15), Lizenzen, ungeschützte Erfindungen, Gebrauchsmuster, Fabrikationsverfahren, Know-how, Tonträger in der Schallplattenindustrie (BFH-Urteil vom 28. 5.1979 - BStBl II S. 734), Computerprogramme (BFH-Urteile vom 3. 7.1987 - BStBl II S. 728 und 787) und dgl. 3Demgegenüber sind Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, z. B. mit Zahlen und Buchstaben, materielle und zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, z. B. als Kundenkartei oder Verlagsarchiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind (BFH-Urteile vom 5. 2. 1988 - BStBl II S. 737 und vom 2. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 160). 4Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. 5Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 DM betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln. 6Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren. 7Hierzu gehören beispielsweise im Regelfall beim Erwerb eines Unternehmens der Kundenstamm (vgl. BFH-Urteile vom 16.9.1970 - BStBl 1971 II S. 175 und vom 25.11.1981 - BStBl 1982 II S. 189) oder schwebende Arbeitsverträge mit im Unternehmen tätigen Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 176).

 

(2) 1Für immaterielle...

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