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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 25a. GewinnermittIung bei einem vom KaIenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

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(1) 1Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafter das Ende des Wirtschaftsjahrs des bisherigen Einzelunternehmens und der Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs der neugegründeten Personengesellschaft. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft nach Ausscheiden der Mitgesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt wird (BFH-Urteil vom 10. 2.1989 - BStBl II S. 519). 3Dagegen berührt ein Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden einzelner Gesellschafter nicht den Bestand der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14. 9. 1978 - BStBl 1979 II S. 159). 4Zur Gesellschaftsgründung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung vgl. BFH-Urteil vom 27.9.1979 (BStBl 1980 II S. 94). 5Eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs liegt auch nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorgänger wählt. 6Werden mehrere bisher getrennt geführte Betriebe eines Steuerpflichtigen zu einem Betrieb zusammengefaßt und führt der Steuerpflichtige das abweichende Wirtschaftsjahr eines der Betriebe fort, liegt eine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs ebenfalls nicht vor. 7Dagegen liegt eine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs vor, wenn das Wirtschaftsjahr eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangenen Unternehmens auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt wird (BFH-Urteil vom 22.8.1968 - BStBl 1969 II S. 34). 8Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn geschätzt, so ist die Schätzung nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen. 9Bei der Umstellung des Wirtschaftsjah...

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