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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 213e. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

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(1) 1Zu den Einkünften im Sinne des § 35 Satz 1 EStG gehören insbesondere Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14,16,17 und 18 Abs. 3 EStG sowie Forderungen aus einer betrieblichen Tätigkeit des Erblassers im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die als nachträgliche Betriebseinnahmen den Erben zufließen, aber auch z. B. Einnahmen aus rückständigen Mietforderungen. 2Um die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer zu mildern, sieht § 35 EStG eine Härteregelung vor.

Beispiel A:

Ein verstorbener Arzt vererbt Honorarforderungen in Höhe von 100000 DM, die seiner Witwe als Alleinerbin im folgenden Kalenderjahr zufließen. Die Honorarforderungen sind Teil des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs(§ 10 Abs. 1 ErbStG) von 500000 DM. Bei der Veranlagung der Witwe zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1986 beträgt die Summe der Einkünfte 150000 DM, in der die Honorarforderungen enthalten sind. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 140000 DM.

1. Belastung mit Erbschaftsteuer:

Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb
500 000 DM

zuzüglich:

Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
250 000 DM
Freibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG 250 000 DM
Gesamterwerb 1 000 000 DM

Erbschaftsteuer nach Steuerklasse 1

7,5 v.H. von 500000 DM=
37 500 DM
Verhältnis der Erbschaftsteuer zum Gesamterwerb:

- 37 500

1 000 000
  3,75 v.H.

2. Belastung mit Einkommensteuer:

Summe der Einkünfte
150 000 DM
zu versteuerndes Einkommen 140 000 DM
tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG (Splittingtabelle) 36 096 DM
Von diesem Betrag entfallen auf die zugeflossenen Honorarforderungen anteilig

100 000 x 36 096

150 000
= (abgerundet) 24 064 DM
3. Minderung der Einkommensteuer von 36 096 DM
um 3,75 v.H. von 24 064 DM (abgerundet)

-902 DM

35 194 DM

Beispiel B:

Zum Nachlaß gehört ein unbebautes Betriebsg...

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