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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 212. Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigungen des § 34b EStG

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(1) 1Ein Bestandsvergleich für das stehende Holz darf bei der Gewinnermittlung nicht vorgenommen worden sein. 2Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19.12.1962 (BStBl 1963 III S, 357) entschieden, daß außer den Waldanschaffungskosten grundsätzlich auch die Erstaufforstungskosten aktivierungspflichtig sind. 3Die Aktivierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für sich allein noch kein Bestandsvergleich, der die Anwendung des § 34 b EStG ausschließt. 4Der Reichsfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 11. 12. 1929 (RStBl 1930 S. 214 und 217) entschieden, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Waldes dann und in dem Maße zum Abzug zugelassen werden müßten, als der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert würde. 5Allerdings müßte es sich dabei um wesentliche Teile des aktivierten Waldes handeln, nicht um das Herausschlagen einzelner Bäume, weil der Wald steuerlich nicht die Summe einzelner Bäume, sondern als wirtschaftlich zusammenhängende Einheit anzusehen sei. 6Eine Minderung der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist danach auch bei der laufenden Bewirtschaftung nicht völlig ausgeschlossen; sie muß sich nach der Höhe der Holzabgänge richten. 7Wegen der Schwierigkeiten bei der Durchführung und Überwachung einer solchen Minderung des Aktivums nach Maßgabe der Holzabgänge können aus Vereinfachungsgründen die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich um 3 v.H. gemindert werden. 8Entsprechendes gilt bei der Ermittlung des Gewinns aus forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 EStG, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in das nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu führende Verzeichnis aufzunehmen sind und noch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.

 

(2) 1Der Nutzungssa...

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