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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 180b. Kinder, deren Berufsausbildung durch Grundwehrdienst, ZiviIdienst oder ähnliche Dienste unterbrochen worden ist

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(1) 1Dem gesetzlichen Grundwehrdienst (§ 5 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 6.1986, BGBl. I S. 879) ist der Grenzschutzdienst auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§ 49 Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. 8. 1972, BGBl. I S. 1834, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2610) gleichgestellt. 2Der gesetzliche Zivildienst ist der Zivildienst von anerkannten Kriegsdienstverweigerern (Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.1986, BGBl. I S. 1205, geändert durch Gesetz vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). 3Gesetzlicher Grundwehrdienst oder gesetzlicher Zivildienst ist auch ein entsprechender Dienst außerhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes, wenn er auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. 4. 1960 - BStBl III S.268).

 

(2) 1Freiwilliger Wehr- oder Polizeivollzugsdienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abgeleistet wird, ist

 

1.

der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst (§ 7 Wehrpflichtgesetz), z. B. der Wehrdienst als Soldat auf Zeit für höchstens drei Jahre, oder

 

2.

der auf Grund freiwilliger Verpflichtung geleistete Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz von mindestens zwei Jahren und der sonstige Vollzugsdienst bei der Polizei von drei Jahren (§ 42 Wehrpflichtgesetz, § 15 Zivildienstgesetz).

 

(3) 1Eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer (§ 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. 6.1969, BGBl. I S. 549, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 6.1987, BGBl. I S. 1542) ist die Tätigkeit in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und auf Grund einer Verpflichtung für zweieinhalb Jahre gegenüber ...

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