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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 177. PfIegekinder

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(1) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, daß das Kind im Haushalt der Pflegepersonen sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. 2Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. 3Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. 4Werden Kinder nur des Erwerbs wegen aufgenommen, so sind sie keine Pflegekinder, sondern Kostkinder. 5Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine Vermutung dafür, daß es sich um Kostkinder handelt.

 

(2) 1Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann deshalb nicht anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (BFH-Urteil vom 9. 3.1989 - BStBl II S. 680). 3Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 4Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher auch zu jüngeren Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8.1977 - BStBl II S. 832). 5Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn das zu betreuende Geschwister von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, z. B. nach deren Tod, einnimmt. 6Ist das zu betreuende Geschwister dagegen erst im Erwachsenenalter pflegebedürftig ...

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