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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 170. Begriff der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

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(1) 1Der Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1 EStG setzt in seiner für Buchstaben a und b gleichmäßig geltenden Bedeutung voraus, daß der Steuerpflichtige infolge einer Beeinträchtigung der durch die einzelne Vorschrift geschützten Güter einen finanziellen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen. 2Unschädlich ist eine von vornherein gegebene Berechenbarkeit der Abfindung (BFH-Urteil vom 8. 8. 1986 - BStBl 1987 II S. 106).

 

(2) 1Die Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muß unmittelbar durch den wahrscheinlich bevorstehenden Verlust von Einnahmen bedingt sein, die innerhalb einer Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG zur Einkommensteuer heranzuziehen sind (BFH-Urteil vom 11. 12. 1952 - BStBl 1953 III S. 57). 2Die Regelung schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihr genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (vgl. BFH-Urteile vom 22.4.1982 - BStBl II S. 496 und vom 18.9.1986 - BStBl 1987 II S. 25). 3Kann die Entschädigung keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden, entfällt die Anwendbarkeit der Vorschrift. 4In diesem Fall kann die Besteuerung nicht aus den Einkunftsarten hergeleitet werden, aus denen Einnahmen entgangen sind oder entgehen könnten, sondern muß eigenständig aus einer anderen Einkunftsart begründbar sein (BFH-Urteil vom 21. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 289). 5Gleiches gilt, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene nicht steuerbare Einnahmen gewährt worden sein könnte (BFH-Urteil vom 12. 9.1985 - BStBl 1986 II S. 252). 6Die an die Stelle der Einnahme tretende Ersatzleistung nach § 24 Nr. 1 Buchstab...

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