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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 134. Selbständigkeit

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(1) 1Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit muß auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 27. 9.1988 - BStBl 1989 II S. 414). 2Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbständig oder nichtselbständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. 3Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 4Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (BFH-Urteile vom 24.11. 1961 - BStBl 1962 III S. 125, vom 2.10.1968 - BStBl 1969 II S. 143 und vom 14.6.1985 - BStBl II S. 661). 5Die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auch dann gewerblich, wenn Betriebsvermögen nur in geringem Umfang vorhanden ist (BFH-Urteil vom 31.10.1974 - BStBl 1975 II S. 115 und Beschluß des BVerfG vom 25.10.1977 - BStBl 1978 II S. 125). 6Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig tätig sein. 7Wegen der Behandlung der Einnahmen eines selbständigen Gewerbetreibenden aus einer Nebentätigkeit vgl. Abschnitt 146 sowie Abschnitt 68 LStR.

 

(2) 1Bei einem Reisevertreter ist im allgemeinen Selbständigkeit anzunehmen, wenn er die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters (früher Handlungsagenten) im Sinne des § 84 HGB ausübt, d. h. Geschäfte für ein anderes Unternehmen vermittelt oder abschließt und ein geschäftliches Risiko trägt (BFH-Urteil vom 16. 1. 1952 - BStBl III S. 79). 2Unselbständigkeit ist jedoch gegeben, wenn der Reisevertreter in das Unternehmen seines Auftraggebers dera...

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