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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 133a. Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 14a EStG

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(1) 1Der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 bis 3 EStG ist objektbezogen. 2Veräußert ein Land- und Forstwirt mehrere Betriebe, so kann demzufolge der Freibetrag mehrmals in Betracht kommen. 3Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung der Betriebe in einem VZ erfolgt. 4Wurde der veräußerte land- und forstwirtschaftliche Betrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder von einer Gemeinschaft geführt, so steht der Freibetrag allen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gemeinsam nur einmal zu. 5Dasselbe gilt, wenn alle Gesellschafter oder Gemeinschafter gleichzeitig ihre Anteile veräußern.

 

(2) 1Der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 14 a Abs. 1 bis 3 EStG ist dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist. 2In Höhe des Freibetrags nach § 14 a Abs. 1 bis 3 EStG ist ein erzielter Veräußerungsgewinn sachlich steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 1975 - BStBl 1976 II S. 360).

 

(3) 1Bei Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach dem 31. 12. 1985 und vor dem 1. 1. 1992 ist bei Prüfung der nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 EStG maßgebenden Wirtschaftswertgrenze von 40 000 DM auf den Wirtschaftswert des Betriebs nach den Wertverhältnissen vom 1. 1. 1964 abzustellen. 2Bei Feststellung der Höhe der Einkünfte nach § 14 a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht zu berücksichtigen. 3Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sind die Einkünfte auch dann zusammenzurechnen, wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG oder die besondere Veranlagung nach § 26 c EStG wählen.

 

(4) 1Nach§ 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG bleibt der Entnahmegewinn unter bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz, soweit er auf die Wohnung des Land- und Forstwirts (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und den dazugehörigen Grund und B...

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