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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 125. Bewertung von Vieh bei buchführenden Land- und Forstwirten

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(1) 1Buchführende Land- und Forstwirte können das zum Anlagevermögen gehörende Vieh mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen nach § 7 EStG, unter Umständen auch mit dem niedrigeren Teilwert oder mit Durchschnittswerten ansetzen. 2Dieses Bewertungswahlrecht muß der Steuerpflichtige für den gesamten Tierbestand einheitlich ausüben. 3Er ist an die gewählte Bewertungsmethode bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Tiere aus dem Betriebsvermögen gebunden. 4Das Bewertungswahlrecht gilt nicht für besonders wertvolle Tiere, insbesondere nicht für Zuchttiere - wie Zuchthengste, Zuchtstiere usw. - und Rennpferde (RFH-Urteil vom 6. 12. 1939 - RStBl 1940 S. 282). 5Diese Tiere müssen einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, bewertet werden; ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

 

(2) 1Die Durchschnittswerte sind Schätzwerte. 2Es liegt in ihrem Wesen, daß Wertschwankungen, die sich im Laufe der Jahre von selbst ausgleichen, bei der Bewertung an den einzelnen Bilanzstichtagen unberücksichtigt bleiben müssen (RFH-Urteil vom 29. 1. 1936 - RStBl S.752).

 

(3) 1Beim Übergang zur Buchführung haben Land- und Forstwirte ein Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder mit Durchschnittswerten bewerten, wenn bis zum Zeitpunkt des Übergangs zur Buchführung der Gewinn nach Durchschnittssätzen auf Grund des § 13 a EStG ermittelt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.3.1988 - BStBl II S. 770 und vom 14. 4.1988 - BStBl II S. 672). 2Das einmal in Anspruch genommene Bewertungswahlrecht bindet den Landwirt grundsätzlich auch für die Zukunft (BFH-Urteil vom 14.4.1988 - BStBl II S. 672). 3Bei Eröffnung eines Betriebs sowie in den Fällen, in denen der Gewinn bis zum ...

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