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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 123. FreiwiIlige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwiIlig begründeten RechtspfIicht und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

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(1) 1Nach§ 12 Nr. 2 EStG können freiwillige oder auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhende Zuwendungen sowie Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nicht abgezogen werden. 2Das gilt bei1gesetzlicher Unterhaltspflicht auch dann, wenn sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht zu beanspruchen hat (BFH-Urteil vom 10. 4.1953 - BStBl III S. 157). 3Durch den Nachsatz in § 12 Nr. 2 EStG "auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen" wird der Abzug derartiger Zuwendungen als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ausgeschlossen; wegen des Verhältnisses der beiden Vorschriften zueinander vgl. BFH-Urteile vom 13. 7.1973 (BStBl II S. 776) und vom 18.10.1974 (BStBl 1975 II S. 502). 4Gesetzlich unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nach bürgerlichem Recht gegen den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. 5Es kommt nicht darauf an, ob nach den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ein solcher Anspruch tatsächlich besteht (vgl. BFH-Urteile vom 8.9.1961 - BStBl [II S. 535, vom 31.10.1973 - BStBl 1974 II S. 86 und vom 18. 10. 1974 - BStBl 1975 II S. 502).

 

(2) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Abschnitt 86 b) oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG (Abschnitt 190) berücksichtigt werden.

 

(3) 1Das Abzugsverbot für Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen greift nicht ein, wenn den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenübersteht und die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind. 2Ent...

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