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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 120. Geldstrafen und ähnliche RechtsnachteiIe

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(1) 1Nach§ 12 Nr. 4 EStG können nicht abgezogen werden:

 

1.

Geldstrafen, die von einem Gericht nach den Strafvorschriften des Bundes- oder Landesrechts verhängt werden.

 

2.

1Aufwendungen aus in einem Strafverfahren angeordneten oder festgesetzten sonstigen Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) überwiegt. 2Das gilt insbesondere für die Einziehung von Gegenständen, die - neben der Hauptstrafe oder nachträglich nach § 76 StGB oder unter den Voraussetzungen des § 76 a StGB selbständig - in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder § 76 a StGB angeordnet oder festgesetzt worden ist. 3Die Anordnung des Verfalls von Gegenständen (§ 73 StGB) dient in erster Linie dem Ausgleich von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen und hat insoweit keinen Strafcharakter. 4Der Strafcharakter ist jedoch ausnahmsweise beim Verfall von Tatentgelten (Bestechungsgelder, Agentenlohn) zu vermuten.

 

3.

1Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem Strafverfahren erteilt werden und nicht lediglich der Schadenswiedergutmachung dienen. 2Hierzu gehören Auflagen des Gerichts bei einer Strafaussetzung zur Bewährung oder bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 59 a Abs. 2 StGB). 3Gleiches gilt für entsprechende Auflagen und Weisungen bei einer Einstellung des Verfahrens (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO) nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.

 

4.

1Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Aufwendungen können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Maßnahmen nach § 12 Nr. 4 EStG außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, ange...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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