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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch / Art. 326 Inkrafttreten; Übergangsfassungen

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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) § 78a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Artikel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Artikel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Artikel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250 Nr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Artikel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315 Abs. 3 entsprechend gilt, Artikel 323, 324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

 

(4) (außer Kraft)

 

(5) (außer Kraft)

 

(6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Inkrafttreten des § 184 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4 dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden: "6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);".

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