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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 6 Vertragsinhalt

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Ab 20.11.2026:

(1) 1Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und prägnant folgende Angaben enthalten:

1.

die Art des Darlehens,

2.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers,

3.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensnehmers,

4.

den Nettodarlehensbetrag,

5.

die Auszahlungsbedingungen,

6.

die Vertragslaufzeit,

7.

den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes,

8.

den effektiven Jahreszins,

9.

den Gesamtbetrag,

10.

den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die Angabe, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden,

11.

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Darlehen mit fester Laufzeit einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers, kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit, einen Tilgungsplan nach § 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erhalten,

12.

gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,

13.

den Verzugszin...

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