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Eigenüberwachungsverordnung Bayern / 2. Art und Umfang der Überwachung

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2.1

Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:

Gegenstand Überprüfung/Maßnahmen Häufigkeit
Bauliche Teile Einfache Sichtprüfung bezüglich Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit 1mal jährlich; bei Entlastungsanlagen ohne Fernüberwachung auch nach jedem Regenereignis
Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke (z. B. Pumpwerk, Regenbecken, Regenüberläufe, Meßschächte, Düker) Eingehende Sichtprüfung < DN 1200 bzw. < Ei 800/1200 z. B. mittels Fernsehuntersuchung 1mal in 10 Jahren

 

= DN 1200 bzw. = Ei 800/1200 mittels Begehung 1mal in 5 Jahren

 

oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 10 Jahren

 

zugehörige Bauwerke 1mal in 5 Jahren

 

Prüfung auf Wasserdichtheit (bei Kanälen älter als 40 Jahre z. B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel) 1mal in 20 Jahren, erstmals bei einem Alter von 40 Jahren
Maschinelle Einrichtungen z. B. Pumpen, Schieber, Regelorgane usw. Funktionskontrolle 1mal monatlich; bei Entlastungsanlagen nach jedem Regenereignis
Meßeinrichtungen Funktionskontrolle Überprüfung der Meßgenauigkeit 1mal monatlich 1mal jährlich
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation, bei wesentlichen gewerblichen und industriellen Einleitern Inaugenscheinnahme der Einleitungsstelle durch den Betreiber der Sammelkanalisation 1mal jährlich

Nachrichtlicher Hinweis: Zu Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung siehe LfW-Merkblätter Nr. 4.3- 8 und Nr. 3.2- 10/4.3-10

Die getroffenen Feststellungen sind auszuwerten und in einem Jahresbericht darzustellen. Werden Kläranlage und Kanalnetz von verschiedenen Trägern betrieben, ist auch dem Träger der Kläranlage der Jahresbericht vorzulegen.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1

Die in Nr. 2.1 genannten eingehenden Sichtprüfungen und Prüfungen auf Wasserdichtheit sind bei Regenwasserkanälen nur dann notwendig, wenn

  • das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder
  • der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.

2.2.2

Bei Regenbecken mit Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserstands ist auch das Entlastungsverhalten für jedes Regenereignis festzustellen. Dazu gehört, geordnet nach dem Datum der jeweiligen Regenereignisse, die Ermittlung des max. Füllstandes bzw. der max. Überlaufhöhe sowie der Fülldauer und Überlaufdauer. Die Meßergebnisse sind jährlich auszuwerten.

Ferner ist 1mal in 5 Jahren die Einstellung des Drosselabflusses zu überprüfen und das Ergebnis dem tatsächlichen Anschlußgrad im Einzugsgebiet gegenüberzustellen.

Das von der Einleitung beeinflußte oberirdische Gewässer ist mindestens 1mal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z. B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

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