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Eigenüberwachungsverordnung Bayern / 2. Art und Umfang der Überwachung

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[Vorspann]

Bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1.1 sind

  • der Zulauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie z. B. Farbe, Geruch, Öl,
  • alle für den Abwasserreinigungsprozeß und für die Schlammbehandlung wichtigen Funktionen, Anlagenteile, Meß-, Steuer- und Regelgeräte,
  • der Ablauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie Schlammabtrieb, Farbe u. a.

zu kontrollieren. Die Kontrollen sind bei Anlagen unter 5 000 EW arbeitstäglich, d. h. an mindestens fünf Tagen in der Woche, bei Anlagen ab 5 000 EW täglich, vorzunehmen. Im übrigen sind zu untersuchen:

2.1 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW

Ort der Untersuchung Parameter bzw. Überprüfung Häufigkeit der Untersuchung Probenart Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort Wetter 2mal wöchentlich

 

für den Vortag aufschreiben
Zulauf Abwassertemperatur pH-Wert 2mal wöchentlich Momentwert

 

Absetzteich Schlammstand ¼ jährlich

 

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Biologischer Teil – Zulauf BSB5, CSB ¼ jährlich 2h-Mischprobe bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
– Belebungsbecken/belüfteter Teich Sauerstoffgehalt 2mal wöchentlich Momentwert

 

 

Schlammvolumen2) 2mal wöchentlich Stichprobe

 

 

Trockensubstanzgehalt2), Schlammindex2) 1mal monatlich Stichprobe

 

– Tropfkörper Beschickung arbeitstäglich

 

Aufschreibung der Betriebsstunden
– Tauchkörper Sauerstoffgehalt 1mal wöchentlich Momentwert

 

Ablauf Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß) 1mal wöchentlich Momentwert Kurzzeitmessung
¼ jährlich

 

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 2 Monaten
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich) pH-Wert Sichttiefe absetzbare Stoffe

2mal wöchentlich

arbeitstäglich

2mal wöchentlich
Momentwert b...

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  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
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