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Eigenüberwachungsverordnung Bayern / 1.6 Jahresbericht

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Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse),
  2. Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
  3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
  4. Schlammanfall und Verbleib.

Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).

Soweit in den Mindestanforderungen zu § 7a WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind, sind im Jahresbericht auch die absoluten und spezifischen Frachten und die Produktionskapazität etc. anzugeben.

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