1. Probenahme und Messungen vor Ort
Die Probenahme ist an den durch die Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.
Es sind die Sofortparameter zu messen, bei denen entweder
- eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur, Volumen der absetzbaren Stoffe) oder
- nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder
- die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH-Wert bei bestimmten Abwässern, Redoxpotential).
Soweit es im Einzelfall für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.
Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.
2. Messwerte der Betriebsmessgeräte
Wesentliche Messwerte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pHWert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort ( Nummer 1) zu vergleichen.
3. Sichtkontrolle
Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf grobe Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
4. Funktionskontrolle
Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle
Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfassen folgende Punkte:
- überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogramms gemäß den entsprechenden Auflagen der Wasserbehörde oder des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz,
- überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.
Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
In bestimmten Fällen gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.
6. Untersuchungsauftrag
Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.