Erläuterung:
Entsprechend den Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhangs der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) sind im Betriebstagebuch bei Abwassereinleitungen aus den nachstehend aufgeführten Abwasserherkunftsbereichen folgende Nachweise zu führen:
1. Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
(Anhang 9 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nr. 2.2.1, 2. Anstrich)
Im Betriebstagebuch sind alle bei der Produktion eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe aufzuführen, die Konservierungsstoffe oder sonstige mikrobizide Zusatzstoffe enthalten können. Es ist ergänzend anzugeben, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller quecksilber- oder zinnorganische Verbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen.
Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.
Soweit derzeit noch Roh- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, die quecksilber- und zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe enthalten, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch Produkte ersetzt werden, die keine quecksilber- und zinnorganische Verbindungen enthalten, im Betriebstagebuch zu vermerken.
2. Lederherstellung, Pelzveredelung, Lederfaserstoffherstellung
(Anhang 25 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.3)
Der Verbleib der bei der Häute- und Fellkonservierung eingesetzten Behandlungsbäder ist getrennt für die einzelnen Bäder wie folgt im Betriebstagebuch anzugeben:
- Einsatzmenge der Bäder in m³/d,
- Restmenge der Bäder nach Durchführung der Konservierung in m³/d,
- Verwendung gebrauchter Bäder zum Neuansatz in m³/d,
- Entsorgung gebrauchter Bäder als Abfall in m³/d.
3. Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
(Anhang 40 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.2)
Im Betriebstagebuch sind alle in den Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern eingesetzten Produkte aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzuzeigen, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller Ethylendiamintetraessigsäure und ihre Salze (EDTA) enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.
Soweit derzeit noch EDTA-haltige Produkte in Entmetallisierungs- oder in Nickelbädern eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch EDTA-freie Produkte ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu vermerken.
4. Mineralölhaltiges Abwasser
(Anhang 49 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.1)
Im Betriebstagebuch sind Wasch- und Reinigungsmittel sowie alle sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht.
Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie die sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundene Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.
5. Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
(Anhang 41 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
Im Betriebstagebuch ist täglich der Flusssäureeinsatz, berechnet als Flusssäure (HF), zu registrieren. Es genügt dabei, den Flusssäureeinsatz in Litern und die Konzentration der jeweils eingesetzten Flusssäure zu erfassen.
6. Herstellung von Papier und Pappe
(Anhang 19 Teil B der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
Im Betriebstagebuch sind alle Löse- und Reinigungsmittel aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem LfU oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundene Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.