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Eigenkontrollverordnung Saarland / Anhang 3 Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit ausschließlich chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen

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1. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle

1.1 Probenahme

Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Bei den Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 der Tabelle gilt die in den Anhängen zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) vorgeschriebene Probenahmeart.

1.2 Abwasserdurchflussmessung

Der Abwasserdurchfluss ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen.

Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m³/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitmenge zu ermitteln.

1.3 Art und Umfang der Untersuchungen

Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.

Die durch die Untersuchungsstelle bei der Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 3 der Tabelle genannten Untersuchungen schließen dabei die im Anhang 5 genannten Tätigkeiten mit ein und sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchzuführen.

2. Eigenkontrollbericht

Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils in den arithmetischen Mittelwerten, den Minimum- und den Maximumwerten,
  • Frachten und Produktionskapazität, soweit in der maßgeblichen Abwasser-Verwaltungsvorschrift Frachtbegrenzungen enthalten sind,
  • eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
  • für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzt sind oder gemäß § 6 AbwAG erklärt werden,
  • Reststoffanfall,
  • kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben.

3. Analyseverfahren

Die Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse- und Messverfahren der Anlage zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z. B. photometrische Verfahren, durchgeführt werden.

Die Abweichung der Messwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v.H. nicht überschreiten.

Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.

Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) aufgeführten Verfahren zu untersuchen.

Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.

Das ATV-Hinweisblatt H 704 "Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal" ist zu beachten.

Tabelle zu Anhang 3:

Parameterbezogene Meß- und Untersuchungsintervalle für chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsanlagen

Nr. Ort der Untersuchung und Parameter Meß- und Untersuchungsintervalle in Abhängigkeit des Abwasseranfalles
unter 10 m³/d ab 10 m³/d bis unter 100 m³/d ab 100 m³/d
Häufigkeit
1. Allgemeine Kontrollen und Messungen

 

 

- Abwasseranfall t k k

 

- pH-Wert5) k k k

 

- Temperatur w t k

 

- Trübung - k k

 

- Parameter nach den Anhängen gemäß § 7a WHG in Verbindung mit der Abwasserherkunftsverordnung halbjährlich dreimonatlich zweimonatlich
2. Zusätzliche Messungen bei bestimmten Anlagenarten

 

2.1 Emulsionsspaltanlagen

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2) t3) t t

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

- Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt m w t

 

- Trübung3) w - -
2.2 Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)3) t t t

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

- pH-Wert, Redox-Wert, Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern auf diese Parameter behandelt wird4) k k

 

2.3 Neutralisationsanlagen

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat1)2)3) t t t

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

-ph-Wert k k k
2.4 Fällungs- und Flockungsanlagen

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter b...

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