(Anhang 19 Teil B der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
Im Betriebstagebuch sind alle Löse- und Reinigungsmittel aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem LfU oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundene Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.