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Eigenkontrollverordnung Saarland / § 5 Staatliche Anerkennung

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(1) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen nach § 4 wird auf Antrag widerruflich und befristet vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.

 

(2) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch[1] anzuzeigen. 2Im Fall des Todes der Inhaberin oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.

 

(3) 1Untersuchungsstellen, die nach DIN EN 45001 akkreditiert sind, bedürfen keiner zusätzlichen staatlichen Anerkennung für die akkreditierten Untersuchungsmethoden. 2Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit werden Untersuchungsstellen mit Firmensitz in einem anderen Bundesland ohne zusätzliches Verfahren zugelassen, wenn sie bereits zugelassen sind.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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