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Eigenkontrollverordnung Saarland / 3. Analyseverfahren

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Die Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse- und Messverfahren der Anlage zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z. B. photometrische Verfahren, durchgeführt werden.

Die Abweichung der Messwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v.H. nicht überschreiten.

Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.

Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) aufgeführten Verfahren zu untersuchen.

Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.

Das ATV-Hinweisblatt H 704 "Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal" ist zu beachten.

Tabelle zu Anhang 3:

Parameterbezogene Meß- und Untersuchungsintervalle für chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsanlagen

Nr. Ort der Untersuchung und Parameter Meß- und Untersuchungsintervalle in Abhängigkeit des Abwasseranfalles
unter 10 m³/d ab 10 m³/d bis unter 100 m³/d ab 100 m³/d
Häufigkeit
1. Allgemeine Kontrollen und Messungen

 

 

- Abwasseranfall t k k

 

- pH-Wert5) k k k

 

- Temperatur w t k

 

- Trübung - k k

 

- Parameter nach den Anhängen gemäß § 7a WHG in Verbindung mit der Abwasserherkunftsverordnung halbjährlich dreimonatlich zweimonatlich
2. Zusätzliche Messungen bei bestimmten Anlagenarten

 

2.1 Emulsionsspaltanlagen

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2) t3) t t

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

- Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt m w t

 

- Trübung3) w - -
2.2 Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)3) t t t

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

- pH-Wert, Redox-Wert, Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern auf diese Parameter behandelt wird4) k k

 

2.3 Neutralisationsanlagen

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat1)2)3) t t t

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

-ph-Wert k k k
2.4 Fällungs- und Flockungsanlagen

 

 

Zulauf Behandlungsteil

 

 

- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)3) t t t

 

Fällungs-/Flockungsmittel

 

 

- Mitteleinsatz m m m
2.5 Absetzanlagen

 

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

- Sichttiefe t t t

 

- Schlammspiegel m m m
2.6 Membranfiltrationsanlagen

 

 

Ablauf Behandlungsteil

 

 

- Trübung k k k
2.7 Leicht- oder Schwerstoffabscheider

 

 

Schlammfang

 

 

- Schlammspiegel m m m

 

Abscheider

 

 

- Schichtdicke m m m

 

Nachbehandlung

 

 

- Kontrolle nach Betriebsanleitung
2.8 Meß- und Regeleinrichtung der Vorbehandlungsanlagen

 

 

- Eichung der pH-Meßgeräte w w t

 

- Wartung und ggf. Eichung der Meß- und Regelgeräte nach Betriebsanleitung
2.9 Schlammentwässerung

 

 

entwässerter Schlamm

 

 

- Trockensubstanz m m w

 

- Schlammanfall je Entwässerungscharge nach Anfall

 

- Schlammabgabe als Trockensubstanz je Entwässerungscharge nach Anfall

 

Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen nach Nr. 2.9 bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.
3. Untersuchungen gemäß § 3 der Eigenkontrollverordnung

 

Die in den für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich maßgeblichen Abwasserverwaltungsvorschriften durch Anforderungen nach dem Stand der Technik begrenzten Parameter sind an den im Bescheid aufgeführten Meßstellen in folgender Häufigkeit von einer anerkannten Untersuchungsstelle zu untersuchen:

 

Bei einem Abwasseranfall unter 10 m³/d:

2 mal je Jahr,

 

bei einem Abwasseranfall ab 10 bis unter 100 m³/d:

4 mal je Jahr,

 

bei einem Abwasseranfall von 100 m³/d und mehr:

6 mal je Jahr,

Die Häufigkeit der Untersuchungen kann auf die im Bescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung verringert werden.

Zeichenerklärung:

1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände davon auszugehen ist, daß der jeweilige Stoff nicht produktionsbedingt in Konzentrationen oberhalb des Überwachungswertes der jeweils maßgeblichen Abwasser-Verwaltungsvorschrift nach § 7a WHG in das Abwasser gelangen kann.
2) Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.
3) Die Messung kann auch mittels Feldmeßmethoden erfolgen.
4) Es genügt der qualitative Nachweis der zur Entgiftung eingesetzten Chemikalien, z. B. mittels Teststäbchen oder Schnelltests, wenn in Verbindung mit sonstigen Meßwerten, z. B. Temperatur ...

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