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Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg / Anhang 1 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) Anforderungen an die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen für häusliches und kommunales Abwasser (Kommunalanhang)

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  1. Kanalisationen, Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen

    1.1

    Kanalisationen

    Kanalisationen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Überprüfungen und erforderliche Sanierungen sind nach wasserwirtschaftlichen Dringlichkeiten durchzuführen. Die Überprüfungen sind spätestens vor Ablauf der in Tabelle 1 genannten Fristen durchzuführen. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen beginnen am 1. Januar 2001, es sei denn es wurde nach § 5 Abs. 2 der Eigenkontrollverordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), eingefügt durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), eine Ausnahme erteilt; in diesem Fall beginnen die Fristen für die Wiederholungsprüfung mit Abschluss der Erstinspektion. Bei Anwendung von methodischen Zustandsprognosen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Fristen zulassen, insbesondere diese verlängern.

    Tabelle 1: Fristen für die Wiederholungsprüfung

    Lage/Zustand Wasserschutzgebiete Saniert oder schadensfrei nicht saniert
    Art

     

     

     

    Misch- und Schmutzwasserkanäle

    10 Jahre (Zone I u. II)

    15 Jahre (Zone III)
    15 Jahre 10 Jahre
    Regenwasserkanäle für behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre
    1.2

    Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen

    Die Eigenkontrolle umfasst die Sichtkontrolle von Einlauf, Überläufen und Ablauf der Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräten und Drosseleinrichtungen. Die Kontrollen sollen insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Regenereignisse, mindestens jedoch bei Regenüberlaufbecken zweimonatlich, bei sonstigen Anlagen vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auff...

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