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Eigenbetriebsgesetz Hessen / § 6 Betriebskommission

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(1)[1] 1Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden. 2Die wahlrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung sowie die §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

Bis 04.04.2025:

(1) Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden.

 

(2) Der Betriebskommission gehören an:

 

1.

Mitglieder der Gemeindevertretung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden; die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung;

 

2.

kraft ihres Amtes der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes; darunter muß der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein. 2Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß und wie viele weitere Mitglieder der Gemeindevorstand aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet. 3Die der Betriebskommission kraft Gesetzes oder kraft Betriebssatzung angehörenden Mitglieder des Gemeindevorstandes bestimmen jeweils ein Mitglied des Gemeindevorstandes als ihre Vertretung;[2] [Bis 04.04.2025: ;]

 

3.

zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates[3] [Bis 04.04.2025: Personalrates des Eigenbetriebes], die auf dessen Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

 

(3) 1Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wer...

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