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EG-Vertrag [bis 30.11.2009] / Art. 220 - 245 Abschnitt 4 Der Gerichtshof

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Art. 220 [Aufgabe]

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225 a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.

[1] Art. 220 geändert durch Vertrag von Nizza. Anzuwenden ab 01.02.2003.
[2] Ex-Artikel 164.

Art. 221 [Zusammensetzung]

Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.

[1] Art. 221 geändert durch Vertrag von Nizza. Anzuwenden ab 01.02.2003.
[2] Ex-Artikel 165.

Art. 222 [Generalanwalt]

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.

[1] Art. 222 geändert durch Vertrag von Nizza. Anzuwenden ab 01.02.2003.
[2] Ex-Artikel 166.

Art. 223 [Ernennung]

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und G...

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