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EG-Vertrag [bis 30.11.2009] / Art. 189 - 280 FÜNFTER TEIL DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT

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Art. 189 - 267 TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE

Art. 189 - 248 Kapitel 1 Die Organe

Art. 189 - 201 Abschnitt 1 Das Europäische Parlament

Art. 189 [Aufgaben; Mitgliederanzahl]

Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732[2] [Bis 31.01.2003: 700] nicht überschreiten.

[1] Ex-Artikel 137.
[2] Geändert durch Vertrag von Nizza. Sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004—2009 der in Artikel 190 Absatz 2 angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen. Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 für die Wahlperiode 1999—2004 vorgesehen. Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss. Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die oben genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung (vgl. Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union). Anzuwenden ab 01.02.2003.

Art. 190 [Zusammensetzung; Abgeordnetenmandat]

 

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2)[2] Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordn...

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