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E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) / Anhang Ausnahmen im Rahmen von Artikel 3

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Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet:

  • Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG[1] und der Richtlinie 96/9/EG[2] sowie gewerbliche Schutzrechte;
  • Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG[3] vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
  • Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG[4];
  • Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG[5], Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG[6] sowie die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG[7] und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG[8];
  • Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien;
  • vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge;
  • formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
  • Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post.
[1] ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.
[2] ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
[3] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[4] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
[5] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.
[6] ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG.
[7] ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG.
[8] ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG. .

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