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Durchführungsverordnung Wohnungsrecht Bayern / § 4 Verzinsung

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(1) 1Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 7 v. H. jährlich zu verzinsen. 2Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 v. H. jährlich zu verzinsen.

 

(2) 1Der nach Abs. 1 festgesetzte Zinssatz ist auf Einwendungen nach Abs. 5 hin entsprechend herabzusetzen, soweit die aus der höheren Verzinsung folgende preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG) einschließlich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Teils des Mietausfallwagnisses je Quadratmeter Wohnfläche monatlich folgende Beträge überschreitet:

Gebiet Ab dem 1. Januar 1960 bezugsfertig gewordene Wohnungen Bis zum 31. Dezember 1959 bezugsfertig gewordene Wohnungen
Mit Bad/Dusche, WC und Sammelheizung Sonstige Mit Bad/Dusche, WC und Sammelheizung Mit Bad/Dusche, WC ohne Sammelheizung Sonstige
EUR/m² EUR/m² EUR/m² EUR/m² EUR/m²
Landeshauptstadt München 5,85 3,95 5,10 3,70 3,75
Gemeinden von 100 000 bis unter 1 Mio. Einwohnern 3,60 2,80 3,20 2,55 2,20
Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern 3,45 2,35 3,15 2,25 1,85

2Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirtschaftseinheiten unterschiedliche Höchstbeträge, so sind die Höchstbeträge unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. 3Bauliche Änderungen, für die ein Zuschlag entsprechend § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird, sind bei Anwendung der Höchstbeträge nicht zu berücksichtigen.

 

(3) Die Zinserhöhung ist außerdem auf Einwendungen nach Abs. 5 hin so weit zu begrenzen, dass der hierdurch bedingte Anstieg der mon...

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