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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

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[Vorspann]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004[1], insbesondere Artikel 22 und Artikel 34 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 schafft einen Rahmen für die Vereinfachung und den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.

(2) Laut Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG[2] muss der Abgangsmitgliedstaat vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments überprüfen. In der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung[3] ist der Inhalt des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments geregelt. Da die Angaben in diesem Verwaltungsdokument, die sich auf Verbrauchsteuerzulassungen beziehen, anhand der Einzelheiten der entsprechenden nationalen Verzeichnisse überprüft werden, sollten die Einzelheiten jedes nationalen Verzeichnisses jedem Abgangsmitgliedstaat regelmäßig zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.

(3) Die in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, werden automatisch über ein Z...

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