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Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz [bis 31.12.2007]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) wird das Folgende verordnet:

§ 1 Vorbereitung der Bodenschätzung

1Als Vorbereitung für die Bodenschätzung werden die Katasterkarten, soweit sie hinsichtlich der Kulturartenveränderungen nicht fortgeführt worden sind, in dem erforderlichen Umfang mit der Örtlichkeit verglichen (Feldvergleichung). 2Die festgestellten Abweichungen werden in die Liegenschaftskataster übernommen.

§ 2 Kulturarten

 

(1) Es werden die folgenden landwirtschaftlichen Kulturarten (Nutzungsarten) unterschieden und im Liegenschaftskataster mit den beigefügten Zeichen nachgewiesen:

 

1.

Ackerland ................................ A

 

2.

Gartenland ...............................G

 

3.

Grünland ................................. Gr

 

(2) Die landwirtschaftlichen Kulturarten werden durch die folgenden Merkmale bestimmt:

 

1.

1Das Ackerland (A) umfaßt die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen und Futterpflanzen. 2Außerdem gehören zum Ackerland die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.

 

2.

Das Gartenland (G) umfaßt die dem Gartenbau dienenden Flächen einschließlich der Obstanlagen und Baumschulen, die nicht öffentlichen Parkanlagen bis zur Größe von 50 Ar, die Haus- und Ziergärten und die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien) ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind oder nicht.

 

3.

1Das Grünland (Gr) umfaßt die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht und geweidet werden. 2Von dem Grünland sind besonders zu bezeichnen:

 

a)

als Wiese (GrW) diejenigen Dauergrasflächen, die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht werden können (unbedingtes Wiesenland),

 

b)

als Streuwiese (GrStr) diejenigen Flächen, die nur oder in der Hauptsache durch Entnahme von Streu genutzt werden,

 

c)

als Hutung (GrHu) diejenigen Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.

 

(3) 1Bei der Feststellung der landwirtschaftlichen Kulturarten bleiben Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, z. B. Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt. 2Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Kulturart anzunehmen. 3Die Bezeichnung der abweichenden Kulturart ist hinzuzufügen, z. B. AGr. 4Mit Sonderkulturen, z. B. mit Korbweiden, bestandene Flächen rechnen zu der den natürlichen Ertragsbedingungen am meisten entsprechenden Kulturart. 5Das Vorkommen einzelner Obstbäume oder Baumgruppen bleibt bei der Feststellung der Kulturarten außer Betracht.

 

(4) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. m. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht bisher im Liegenschaftskataster gesondert nachgewiesen sind.

 

(5) Landwirtschaftliche Kulturarten bis zur Größe von 10 Ar werden bei der Bodenschätzung in der Regel der angrenzenden Kulturart zugerechnet.

 

(6) Für den Katasternachweis aller nicht der Bodenschätzung unterliegenden Flächen verbleibt es bei den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 3 Schätzungsrahmen. Klassen

 

(1) 1Für Ackerland und Grünland werden Schätzungsrahmen aufgestellt, die einheitlich für das ganze Reichsgebiet gelten. 2Der Schätzungsrahmen für Ackerland gilt auch für Gartenland. 3Die Schätzungsrahmen enthalten eine Einteilung in Klassen.

 

(2) 1Jede Klasse erhält eine genaue Beschreibung und Kennzeichnung, nach denen die Zugehörigkeit des Ackerlandes und des Grünlandes zu den einzelnen Klassen beurteilt wird. 2Außerdem erhalten die Klassen Wertzahlen.

§ 4 Wertzahlen

 

(1) 1Die Wertzahlen stellen Verhältniszahlen dar. 2Sie bringen zum Ausdruck, in welchem Verhältnis ein landwirtschaftlicher Betrieb, der lediglich Bodenflächen einer Klasse aufweist, nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu einem Betrieb mit den ertragsfähigen Bodenflächen des Reichsgebiets unter den in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen steht. 3Die ertragsfähigste Fläche erhält die Wertzahl 100.

 

(2) 1Für das Ackerland werden zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festgestellt. 2Die Bodenzahl bringt die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck, wobei für das ganze Reichsgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen unterstellt wird. 3Die Ackerzahl berücksichtigt außerdem die Ertragsunterschiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind.

 

(3) 1Für das Grünland wird nur eine Wertzahl (Grünlandzahl) festgestellt. 2Diese bringt die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit zum Ausdruck, die auf die natürlichen Ertragsbedingungen (Boden in Verbindung mit den Grundwasserverhältnissen, Geländegestaltung, Klima usw.) zurückzuführen sind. 3Hierbei werden für das ganze Reichsgebiet einheitliche wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt.

§ 5 Schätzung. Nachweis der Schätzungsergebnisse

 

(1) 1Die einzuschätzenden Flächen werden ...

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Bodenschätzungsgesetz [bis 31.12.2007]
Bodenschätzungsgesetz [bis 31.12.2007]

§ 1 Zweck Für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen wird eine Bodenschätzung für die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Reichsgebiets ...

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