4. Leistungen der BA
4.1 Aufstockungsbeträge
(1) Die BA erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre die Aufwendungen, die ihm entstehen durch
Aufstockung des Regelarbeitsentgelts
- die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit in Höhe von 20 v.H. (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) und
zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung
- die Entrichtung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer
Ist der in Altersteilzeitarbeit stehende Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, können z. B. Beitragszuschüsse zu vergleichbaren Aufwendungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers in einer Versorgungseinrichtung gewährt werden, die allerdings gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Höhe nach begrenzt sind.
Beispiel für das Jahr 2010 (BBG West 5.500 EUR):
Regelarbeitsentgelt |
3.000,00 EUR |
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts |
2.400,00 EUR |
Aufwendungen für Versorgungseinrichtung |
350,00 EUR |
Bemessungsgrundlage bei gesetzlicher Rentenversicherung maximal (90 v.H. der BBG ./. Regelarbeitsentgelt = 4.950 EUR - 3.000 EUR) |
1.950,00 EUR |
davon ges. Beitragsanteil (19,9 %) |
388,05 EUR |
Ergebnis: Obwohl der gesetzliche Höchstbetrag 388,05 EUR beträgt, können nur die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 350,00 EUR monatlich erstattet werden.
(3) Mindestleistungen
Voraussetzung für die Erstattung der Leistungen ist, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen in der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöhe tatsächlich erbracht und die (zusätzlichen) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hat. Erbringt der Arbeitgeber z.B. aufgrund eines Tarifvertrages höhere Leistungen, werden Zuschüsse nur in Höhe der gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) 2. Halbsatz weitere Entgeltbestandteile aufgestockt hat, die nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören (z.B. Einmalzahlungen).
(4) ungemindertes Arbeitsentgelt
Wurden Bestandteile des Regelarbeitsentgelts, die für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit - ungeachtet der reduzierten Arbeitszeit - nicht vermindert worden sind (sog. 100%-Leistungen i.S. DA 3.1.4), auf arbeitsrechtlicher Grundlage tatsächlich aufgestockt, gehören auch diese Aufstockungsleistungen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitgebers.
4.2 Ermittlung der Förderfestbeträge
(1) Grundsätze
Die Höhe der Erstattungsleistungen, die die BA an den Arbeitgeber nach § 4 AtG im Falle der Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes (DA 4.3) erbringt, wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt (§ 12 Abs. 2 AtG). Diese Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt (DA 3.1.1 Abs. 2) in einer bestimmten Größenordnung verringert (DA 4.2.3 Abs. 5).
(2) Die Festbeträge dienen ausschließlich der Festsetzung der Erstattungsleistungen. Die Ermittlung der gesetzlich erforderlichen Aufstockungsleistungen richtet sich demgegenüber nach DA 3.1.1 und DA 3.1.2. Die gesetzlich erforderlichen Aufstockungsbeträge können daher von den Förderfestbeträgen abweichen.
(3) Die Grundlage für die Festsetzung der Festbeträge bildet das Regelarbeitsentgelt im Basismonat zu Beginn der durchzuführenden Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes (DA Abs. 4 und 5). Enthält das Regelarbeitsentgelt variable Entgeltbestandteile (z.B. Grundvergütung, Zulagen), werden diese auf der Grundlage eines (zwölfmonatigen) Referenzzeitraums für die Erstattung auf Dauer besonders festgelegt (DA 4.2.1 Abs. 2 und 3, DA 4.2.2 Abs. 2 und 3, DA 4.2.3 Abs. 1).
(4) Basismonat
Wird die Altersteilzeitarbeit im kontinuierlichen Teilzeitmodell durchgeführt, erfolgt die Wiederbesetzung bereits zu Beginn der Altersteilzeit. In diesem Fall werden die Erstattungsleistungen auf der Basis des Regelarbeitsentgelts festgelegt, das der Arbeitnehmer für den ersten Monat der Altersteilzeit (Basismonat) zu beanspruchen hat. Bei einer im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeit erfolgt die Wiederbesetzung hingegen erst mit Beginn der Freistellungsphase. Basismonat ist in diesem Fall daher der erste Monat der Freistellungsphase.
(5) Verspätete Wiederbesetzung
Erfolgt die Wiederbesetzung nicht am ersten, sondern erst im Laufe dieses Monats (für den Teilmonat erhält der Arbeitgeber die anteilige Leistung, vgl. DA 4.2.3 Abs. 4), ist Basismonat der auf den in DA Abs. 4 genannten folgende (volle) Abrechnungsmonat. Findet die Wiederbesetzung erst in einem späteren Monat statt und beginnt folglich das Erstattungsverfahren ebenfalls erst später, verschieben sich die Basismonate entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Anerkennungsantrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2) verspätet gestellt wird. Ein einmal festgelegter Basismona...