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Durchführungsanweisungen der BA zum Altersteilzeitgesetz / 6.2 Bisherige wöchentliche Arbeitszeit

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(1) bisherige Arbeitszeit

Bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zunächst die zuletzt vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, jedoch keine höhere als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2). Arbeitsrechtliche Regelungen über die Einbringung bzw. Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit (z.B. regelmäßig wechselnde tatsächliche Arbeitszeiten) bleiben außer Betracht. Arbeitszeiten, die über die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgegangen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Mehrarbeitsstunden bleiben hingegen außer Betracht.

Zum Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (mit Beispielen) siehe auch DA 2.2 Abs. 1 bis 5.

 

(2) Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 bleiben folgende Zeiten unberücksichtigt:

  • Bezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld 2 bzw. einer Entgeltersatzleistung i.S. des § 26 Abs. 2 SGB III (z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld)
  • unbezahlter (Sonder-) Urlaub
  • Durchführung von Kurzarbeit
  • Verkürzung der Arbeitszeit aufgrund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung
  • vollständige unbezahlte Freistellung bei Inanspruchnahme von Pflegezeit (vgl. § 3 Pflegezeitgesetz)

Der Betrachtungszeitraum von 24 Monaten bleibt unverändert.

teilweise Freistellung bei Pflegezeit

Zeiten einer teilweisen unbezahlten Freistellung im Rahmen der Pflegezeit (vgl. § 3 Abs. 4 Pflegezeitgesetz) sind mit der ursprünglich für diesen Zeitraum vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

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