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Durchführungsanweisungen der BA zum Altersteilzeitgesetz / 2.2 Reduzierung der Arbeitszeit

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(1) Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit

Die Arbeitszeit muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt werden, wenn bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel ein Arbeitsverhältnis (mit dem neuen Arbeitgeber) begründet wird, dem bereits die reduzierte Arbeitszeit zu Grunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Arbeitgeber tatsächlich eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit mit höherem Arbeitszeitvolumen für den älteren Arbeitnehmer zur Verfügung hat, aber wegen der Beschäftigungseffekte des AtG eine entsprechende Verminderung vorgenommen wurde.

 

(2) Bisherige Arbeitszeit

Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird aus systematischen Gründen in DA 6.2 erläutert. Ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 nur um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Um zu erreichen, dass von einer betrieblich umsetzbaren Arbeitszeit ausgegangen werden kann, ist es zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert nach § 6 Abs. 2 Satz 3 auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet wird, wenn hierdurch die bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird (die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine Anwendung).

 

(3) Beispiele

Beispiel 1:

Beginn der Altersteilzeit: 1.8.2009
Vereinbarte Arbeitszeit am 31.7.2009 35 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit  
a) vom 1.8.2007 bis 31.12.2007 (5 Monate) 30 Std./wchtl.
b) vom 1.1.2008 bis 31...

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