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Durchführungsanweisungen der BA zum Altersteilzeitgesetz / 10.2 Entgeltersatzleistungen anderer Leistungsträger

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10.2.1 BA tritt bei Bezug von Krankengeld (u.a. Leistungen) an die Stelle des Arbeitgebers

 

(1) Bezug von Krankengeld

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sie werden bei der Bemessung des

  • Krankengeldes
  • Versorgungskrankengeldes
  • Verletztengeldes
  • Übergangsgeldes

nicht berücksichtigt. Deshalb tritt in Fällen des Bezuges einer solchen Entgeltersatzleistung die BA an die Stelle des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 2 Satz 1) und leistet den Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt unmittelbar an den Arbeitnehmer.

 

(2) Bezug von Krankentagegeld

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können - in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsvertrag - eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung (Krankentagegeld) erhalten. Die Aufstockungsleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 auch an Arbeitnehmer zu erbringen, die bei Arbeitsunfähigkeit während der Altersteilzeitarbeit Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten. Sieht der private Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Krankentagegeld vor, scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 aus. Zu den rentenrechtlichen Besonderheiten vgl. DA Abs. 3 und DA 5.2.1 sowie DA 5.2.4 Verfahren.

 

(3) Antragspflichtversicherung

Zusätzliche Beiträge aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 163 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB VI für Bezieher von Krankentagegeld (vgl. DA Abs. 2) erfordern einen Grundbeitrag. Für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, der Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, zahlt die Krankenkasse...

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