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Drittelbeteiligungsgesetz / §§ 1 - 3 Teil 1 Geltungsbereich

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§ 1 Erfasste Unternehmen

 

(1) 1Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in

 

1.

einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. 2Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft ist. 3Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung verwandt oder verschwägert sind;

 

2.

einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

 

3.

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. 2Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3[1] [Bis 31.08.2009: 118 Abs. 2], § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;

 

4.

einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;

 

5.

[2]einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. 2§ 96 Absatz 4[3] [Bis 11.08.2021: § 96 Abs. 2] und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Die Satzung kann nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. 4Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

Bis 17.08.2006:

5.

einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. 2§ 96 Abs. 2 und die §§ 97 bis 99 des Akti...

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