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Dritte Verordnung zur Landesbauordnung Saarland

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§ 1 Abschnitt 1 Begriffe

§ 1 Begriffe

 

(1) Garagen und Garagengeschosse gelten als oberirdisch, wenn ihre Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche oder mindestens an einer Seite in oder über der Geländeoberfläche liegen.

 

(2) Garagenabschnitte in sonst anders genutzten Geschossen stehen Garagengeschossen gleich.

 

(3) Offene Garagen sind Garagen oder Garagenabschnitte in oberirdischen Geschossen, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass auch bei eingebauten Wetterschutzvorrichtungen überall eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfall die Abführung von Hitze und Rauch ins Freie nicht wesentlich behindert wird.

 

(4) Stellplätze mit Schutzdächern gelten als offene Garagen.

 

(5) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe ihrer Abstell- und Verkehrsflächen. 2Abstell- und Verkehrsflächen für Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. 3Die Abstellfläche ist die Summe der Flächen der Garagenstellplätze. 4Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

 

1.

bis 100 qm Kleingaragen,

 

2.

über 100 qm bis 1.000 qm Mittelgaragen,

 

3.

über 1.000 qm Großgaragen.

§§ 2 - 20 Abschnitt 2 Bauvorschriften

§ 2 Zu- und Abfahrten

 

(1) Zu- und Abfahrten von Garagen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind so anzuordnen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

 

(2) 1Vor Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen. 2Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

 

(3) 1Die Breiten der Fahrbahn...

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