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Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung [bis 30.04.2020] / § 2 Mindestentgelt

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(1) Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

  • ab dem 1. November 2017: 10,20 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Januar 2018: 10,55 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Januar 2019: 11,05 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Januar 2020: 11,35 Euro je Stunde.

Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

  • ab dem 1. November 2017: 9,50 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Januar 2018: 10,05 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Januar 2019: 10,55 Euro je Stunde,
  • ab dem 1. Januar 2020: 10,85 Euro je Stunde.
 

(2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zu zahlen.

 

(3) 1Das nach Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß den nachstehenden Grundsätzen zu zahlen. 2Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. 3Bereitschaftsdienste sind im Dienstplan zu hinterlegen.

 

(7) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

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