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Dienstwohnungsvorschriften / § 19 Ausstattung und Instandhaltung der Dienstwohnungen

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(1) Für die Ausstattung neu zu errichtender Dienstwohnungen sind die Baufachlichen Bestimmungen für die Anwendung zur Förderung von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der jeweils aktuellen Fassung so weit wie möglich entsprechend anzuwenden.

 

(2) Anstriche und Tapezierungen sind grundsätzlich von der hausverwaltenden Behörde nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (Neue RBBau) auszuführen. Die hausverwaltende Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Durchführung der Schönheitsreparaturen übernimmt; bei Festsetzung des Mietwerts nach § 8 ist dieses unter entsprechender Anwendung der Sätze für Schönheitsreparaturen nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zu berücksichtigen; ein finanzieller Ausgleich für einen vergangenen Zeitraum ist nicht vorzunehmen. Eine erteilte Genehmigung ist während der Nutzungsdauer der Dienstwohnung nicht aufzuheben. Bei Erteilung der Genehmigung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller darauf hinzuweisen.

 

(3) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden an ihrer oder seiner Dienstwohnung unverzüglich der hausverwaltenden Behörde anzuzeigen. Unterlässt sie oder er die Anzeige, so hat sie oder er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

(4) Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber sind für Schäden haftbar, die durch sie oder ihn, ihre oder seine Familienmitglieder, Besuch, Haushaltshilfen, Mieterinnen oder Mieter sowie die von ihr oder ihm beauftragten Handwerkerinnen und Handwerker und dgl. verursacht werden. Die Haftung entfällt, soweit die Dienstwohnungsinhaberin od...

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