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Dienstwohnungsvorschriften / §§ 10 - 22 Abschnitt III Das Dienstwohnungsverhältnis

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§ 10 Raumausdehnung der Dienstwohnungen

 

(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.

 

(2) Die Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwohnungen – auch in der Wohnform eines Einfamilien-(Reihen-)Hauses –, haben sich grundsätzlich im Rahmen derjenigen Wohnflächen zu halten, die vom Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind.

 

(3) Die Wohnflächen nach Absatz 2 dürfen nur bei Vorliegen unabweisbarer dienstlicher oder bautechnischer Gründe mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in angemessenen Grenzen überschritten werden.

 

(4) Zubehörräume (wie z. B. Keller, Waschküchen, Dachböden und ähnliche Räume) haben sich im Rahmen der Ortsüblichkeit zu halten.

 

(5) Garagenstellplätze oder befestigte reservierte Abstellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen Dienstwohnungsinhaberinnen oder Dienstwohnungsinhabern nur gegen Zahlung einer Miete zur Verfügung gestellt werden.

 

(6) Ist die Dienstwohnung nach der Zahl der Zimmer größer als eine Wohnung, die der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes als angemessen zu überlassen wäre, so ist die vorhandene, höchstens folgende Wohnfläche bei der Festsetzung des Mietwerts (§ 8) zu berücksichtigen:

Stufe für Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen Wohnfläche (m²)
1 B 9 bis B 11, R 9, R 10 180
2 A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8 160
3 A 14 und A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1 120
4 A 11 bis A 13 100
5 A 8 bis A 10 90
6 A 6 und A 7 80
7 A 1 bis A 5 65

Hierbei darf jedoch die Wohnfläche, die der Wohnung entspräche, die der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes als angemessen zu überlassen wäre, nicht unterschritten werden. Der Mehrraum kann der Dienstwohnungsinhaberin oder ...

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