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Dienstwohnungsvorschriften / §§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeines

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§ 1 Geltungsbereich

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten dürfen Dienstwohnungen im Inland nur unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden. Das gilt auch für die Zuweisung von Dienstwohnungen an solche Beamtinnen und Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben. Für andere Dienstwohnungen im Ausland gelten besondere Vorschriften.

§ 2 Begriff der Dienstwohnungen

 

(1) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen oder Beamten als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden; das Dienstwohnungsverhältnis von Beamtinnen und Beamten ist öffentlich-rechtlicher Natur.

 

(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.

§ 3 Ausbringung im Haushaltsplan

Dienstwohnungen dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan ausgebracht sind. Ausnahmsweise kann auch nach Feststellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) mit Wirkung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden. Die Entscheidung darüber treffen

 

a)

für die Einzelpläne des Bundeshaushalts die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

 

b)

für alle übrigen Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) die den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) feststellende Behörde soweit eine Genehmigung für den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) vorgeschrieben ist, die genehmigende Behörde.

§ 4 Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen

 

(1) Dienstwohnungen dürfen nur dann im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ausgebracht und Beamtinnen oder B...

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