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Dienstvorschrift zur energiesteuerrechtlichen Behandlung ... / III. Öffentlicher Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen

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(21) Die Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG gilt ebenso für Betriebsführer im Sinn von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG - Hinweis auf Anlage 1) sowie für Auftragsunternehmer (Subunternehmer), die für einen anderen Unternehmer Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen, soweit sie die Energiesteuer tragen.

 

(22) Die Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG umfasst die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

 

1.

im genehmigten Linienverkehr gem. § 42 PBefG (einschließlich Schienenersatzverkehre),

 

2.

in den Sonderformen des genehmigten Linienverkehrs gem. § 43 PBefG (Berufsverkehr, Schüler-, Markt- sowie Theaterfahrten),

 

3.

mittels Taxen oder Mietwagen (Verkehr mit Anrufsammeltaxen, siehe § 2 Absatz 7 PBefG), die die Linienverkehre nach Nummer 1 und 2 ersetzt, ergänzt oder verdichtet (siehe § 8 Absatz 2 PBefG),

 

4.

nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d (Schülerfahrten) der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs- Verordnung vom 30. August 1962 – Hinweis auf Anlage 2),

 

5.

nach § 1 Nummer 4 Buchstabe g (Behindertenverkehre) der Freistellungs-Verordnung und

 

6.

nach § 1 Nummer 4 Buchstabe i (Kindergartenverkehre) der Freistellungs-Verordnung.

Unter die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach Ziffer 1 und 2 fallen u. a. auch Stadtrundfahrten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die Kraftfahrzeuge, mit denen die Stadtrundfahrten durchgeführt werden, sind frei zugänglich, d.h. der zu befördernde Personenkreis ist nicht bereits im Vorhinein festgelegt und
  • die Stadtrundfahrten werden anhand eines regelmäßigen Fahrplans durchgeführt.

Diese Kriterien können auch Stadtrundfahrten erfüllen, die im Hop-on-hop-off-Verfahren ...

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