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Dienstvorschrift zur energiesteuerrechtlichen Behandlung der im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verwendeten Kraftstoffe nach § 56 Energiesteuergesetz

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[Vorspann]

(BMF v. 2.9.2013, III B 6 – V 8245/07/10013 :002, III B 6 – V 8245/07/10013 :003, Dok-Nr. 2012/0726981, Dok-Nr. 2013/0826536)

I. Allgemeines und Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen führen (Stichwort: Bürokratieabbau). Soweit die steuerlichen Belange im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden, soll von den in den §§ 102, 102a und 102b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und in dieser Dienstvorschrift vorgesehenen Erleichterungen und Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden.

 

(2) Bei der Prüfung, ob öffentlicher Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder auf Linien oder Strecken mit Kraftfahrzeugen betrieben wird, können die ÖPNV - Gesetze der Bundesländer (ÖPNVG) einschließlich der hierzu erlassenen Nahverkehrspläne herangezogen werden (Hinweis auf Anlage 4). In diesen Nahverkehrsplänen ist ein Großteil der aktuell betriebenen ÖPNV-Linien und -Strecken dargestellt. Für die dort aufgeführten Linien sind die Bedingungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG grundsätzlich erfüllt. Geht im Einzelfall aus dem einschlägigen Nachverkehrsplan nicht hervor, dass es sich um eine ÖPNV-Linie oder -Strecke handelt, sind zur Prüfung der gesetzlich vorgegebenen ÖPNV-Eigenschaft die Methoden nach Absatz 3 anzuwenden.

 

(3) Begünstigungsfähiger ÖPNV im Sinn von § 56 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG ist gegeben, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

Die Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent aller Individualfahrten eines Kalenderjahres die in § 56 Absatz 1 des Gesetzes genannten Kriterien erfüllen. Jede Individualfahrt einer Person ist ein Beförderungsfall. Es kommt daher...

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