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Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollverwaltung ... / 9. Erstattung

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(47) Auch für die Erstattung von KraftSt sind grundsätzlich die Finanzämter zuständig. In

Fällen, in denen die Steuerpflicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG endet, ist die Erstattung jedoch bei dem HZA schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk die Steuer festgesetzt wurde.

Beispiele:

  • Steuerpflicht endet durch Wiederausfuhr des Fahrzeuges, ohne dass es vorher im Inland zugelassen worden ist.
  • Person A führt ein Fahrzeug ein und entrichtet die KraftSt im Voraus für ein Jahr. Person B veranlasst die Zulassung des Fahrzeuges im Inland. Damit endet für A die Steuerpflicht. Der restliche Jahresbetrag ist A auf Antrag zu erstatten.

Die Steuererstattung erfolgt gemäß § 14 KraftStDV aufgrund schriftlicher Geltendmachung unter Rückgabe der Steuerkarte. Am Tag der Rückgabe der Steuerkarte endet die Steuerpflicht. Sofern der Beteiligte glaubhaft macht, dass die Steuerpflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete (z. B. durch Vorlage eines für ungültig erklärten ausländischen Zulassungsscheins oder einer Bestätigung der Abmeldung des Fahrzeugs im Ausland) gilt dieser Zeitpunkt als Beendigung der Steuerpflicht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KraftStDV). Weder der Antrag noch der Bescheid sind formgebunden. Erstattungsanträge werden unter dem Aktenzeichen S 61 39 bearbeitet. Im Fall von Erstattungen ist im Registrierkennzeichen (siehe Abs. 35) die erste Stelle gemäß Abs. 35 zu bilden, die zweite Stelle durch "0" aufzufüllen und an dritter Stelle ein "S" einzutragen. Die 4. - 7. Stelle sind durch 6139 zu ersetzen.

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